Beim Augenschein nimmt das Gericht Eigenschaften eines Gegenstands oder einer Situation mit eigenen Sinnen wahr, etwa ein Foto, Video, Werkzeug, eine Verletzung oder einen Ort. Beweisgegenstand, Art der Wahrnehmung und Einführung in die Hauptverhandlung müssen klar sein; bloße Aktenkenntnis genügt nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Augenschein betrifft sinnlich wahrnehmbare Eigenschaften.
- Fotos und Videos können mittelbaren Augenschein vermitteln.
- Textinhalt eines Dokuments ist regelmäßig Urkunden-, nicht Augenscheinsbeweis.
- Ein auswärtiger Termin kann Anwesenheits- und Öffentlichkeitsfragen auslösen.
Gegenstände des Augenscheins
§ 86 StPO erlaubt die richterliche Einnahme des Augenscheins und sieht ein Protokoll über den vorgefundenen Zustand vor. In der Hauptverhandlung folgt die Würdigung aus § 261 StPO; das Gericht muss den Gegenstand prozessordnungsgemäß wahrgenommen haben.
Ein Antrag auf Augenschein ist nach § 244 Absatz 5 StPO besonders geregelt und kann abgelehnt werden, wenn die Einnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich ist. Der Antrag sollte deshalb Gegenstand, wahrnehmbare Tatsache und Entscheidungsbedeutung präzise verbinden.
Einführung in die Hauptverhandlung
Bei Fotos und Videos sind Vollständigkeit, Perspektive, Schnitt, Zeitstempel, Maßstab und technische Bearbeitung wichtig. Ein einzelnes Standbild kann einen Bewegungsablauf verzerren; ein Foto ohne Größenreferenz Entfernungen falsch erscheinen lassen.
Bei einem Ortstermin ist zu klären, wer teilnimmt, was genau gezeigt und wie das Ergebnis protokolliert wird. Änderungen seit dem Tatzeitpunkt müssen benannt werden. Ersatzmedien können hilfreich sein, bilden aber nicht jede räumliche oder akustische Eigenschaft ab.
- Beweisgegenstand und wahrnehmbare Tatsache benennen.
- Originaldatei, Metadaten und vollständigen Kontext sichern.
- Perspektive, Maßstab und Veränderungen prüfen.
- Anwesenheit und Protokollierung eines Ortstermins klären.
Beweisantrag und praktische Kontrolle
Visuelle Eindrücke wirken oft besonders überzeugend, können aber durch Auswahl und Perspektive gesteuert sein. Das Gericht muss zwischen eigener Wahrnehmung und Deutung durch Zeugen oder Sachverständige unterscheiden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 10. August 2026. Ob unmittelbarer Ortstermin, Foto, Video oder sachverständige Rekonstruktion erforderlich ist, hängt vom Beweisziel ab.
Häufige Folgefragen
Ist ein Video immer Augenscheinsbeweis?
Sein sicht- und hörbarer Inhalt wird regelmäßig durch Augenschein wahrgenommen; eingeblendeter Text oder enthaltene Erklärungen können weitere Beweisregeln berühren.
Muss das Gericht zum Tatort fahren?
Nicht automatisch. § 244 Absatz 5 StPO gibt dem Gericht einen Ermessensmaßstab; entscheidend ist, ob der Ortstermin für die Wahrheitserforschung erforderlich ist.
Reicht ein Foto?
Das hängt vom Beweisziel ab. Perspektive, Maßstab und fehlender räumlicher Eindruck können ein Foto begrenzen.
