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Ablauf des Strafverfahrens

Welche Mehrheit braucht das Gericht für eine Verurteilung?

Zweidrittelmehrheit nach § 263 StPO für nachteilige Entscheidungen über Schuld und Rechtsfolgen.

Kurzantwort

Für jede dem Angeklagten nachteilige Entscheidung über Schuldfrage und Rechtsfolgen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das gilt nicht nur für das abschließende Wort ‚schuldig‘, sondern auch für strafbarkeitsbestimmende Umstände und nachteilige Rechtsfolgen. Die Beratung bleibt geheim; veröffentlicht wird das Ergebnis, nicht das Stimmenverhältnis.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 263 Absatz 1 StPO verlangt zwei Drittel der Stimmen. Absatz 2 zählt zur Schuldfrage auch gesetzlich vorgesehene Umstände, die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen; die Verjährungsvoraussetzungen sind nach Absatz 3 ausgenommen.
  • Die Verteidigung kann das interne Abstimmungsergebnis nicht erfragen. Prüfbar bleiben Besetzung, Beteiligung aller zuständigen Richter, Urteilsformel und die schriftlichen Gründe.
  • Die Zweidrittelregel bedeutet nicht, dass Zweifel mathematisch abgestimmt werden. Jedes Gerichtsmitglied würdigt Beweise eigenverantwortlich.
  • Schlussrechte, Beratung, Verkündung und schriftliches Urteil sind getrennte Verfahrensstufen.

Rechtlicher Rahmen

§ 263 Absatz 1 StPO verlangt zwei Drittel der Stimmen. Absatz 2 zählt zur Schuldfrage auch gesetzlich vorgesehene Umstände, die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen; die Verjährungsvoraussetzungen sind nach Absatz 3 ausgenommen.

Die Mehrheit wird innerhalb der gesetzlichen Gerichtsbesetzung berechnet. Schöffen haben volles Stimmrecht. Einzelne vorläufige Stellungnahmen binden kein Mitglied an die spätere abschließende Abstimmung.

Praktische Bedeutung für Angeklagte

Die Verteidigung kann das interne Abstimmungsergebnis nicht erfragen. Prüfbar bleiben Besetzung, Beteiligung aller zuständigen Richter, Urteilsformel und die schriftlichen Gründe.

Bei voneinander trennbaren Taten, Qualifikationen und Rechtsfolgen muss jede nachteilige Entscheidung die erforderliche Mehrheit tragen.

  • Gerichtsbesetzung feststellen.
  • Getrennte Schuld- und Rechtsfolgenfragen identifizieren.
  • Urteilsformel vollständig prüfen.
  • Nur konkrete Abstimmungsfehler rügen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Die Zweidrittelregel bedeutet nicht, dass Zweifel mathematisch abgestimmt werden. Jedes Gerichtsmitglied würdigt Beweise eigenverantwortlich.

Aus einem knappen oder überraschenden Urteil darf nicht auf eine rechtswidrige Abstimmung geschlossen werden.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Gerichtsbesetzung feststellen.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Sitzungsprotokoll, Anträge und Beschlüsse, verkündete Urteilsformel, schriftliches Urteil sowie sämtliche Zustellungs- und Fristnachweise müssen zusammen geprüft werden.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Ablauf, Protokollwirkung, Rechtsmittelfristen und mögliche Rügen hängen vom konkreten Verfahren und der vollständigen Akte ab.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 263 StPO – ZweidrittelmehrheitAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 30 GVG – Gleiches Stimmrecht der SchöffenAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 197 GVG – AbstimmungsreihenfolgeAmtliche Quelle ↗
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