Ein Sachverständiger darf Verständnis- und Ergänzungsfragen anregen und mit gerichtlicher Leitung an Vernehmungen mitwirken. Er soll aber keine eigenständige parallele Zeugenvernehmung zur Ermittlung streitiger Tatumstände führen. Benötigt er weitere Tatsachen, muss er nach § 80 StPO ihre gerichtliche Feststellung beantragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Tatsachenfeststellung bleibt Aufgabe des Gerichts.
- Der Sachverständige kann fachbezogene Ergänzungsfragen anregen.
- Private Zeugeninterviews dürfen den förmlichen Beweisweg nicht ersetzen.
- Quelle und Verwendung jeder Drittangabe müssen offenliegen.
§ 80 StPO trennt fachliche Begutachtung von gerichtlicher Beweisaufnahme
Reicht die Tatsachengrundlage nicht aus, muss der Sachverständige nach § 80 Absatz 1 StPO weitere Aufklärung beantragen. Das Gericht entscheidet über die Beweiserhebung; Zeugen werden grundsätzlich in der Hauptverhandlung persönlich vernommen.
Der BGH hat die Grenzen eigener Ermittlungen hervorgehoben: fachbezogene Klärung kann zulässig sein, die eigenständige Erhebung streitiger Beweistatsachen darf aber die gerichtliche Vernehmung und die Mitwirkungsrechte der Verteidigung nicht ersetzen.
Drittgespräche, Fragen und verwendete Angaben vollständig erfassen
Die Verteidigung fragt, mit welchen Angehörigen, Behandlern, Ermittlern oder Zeugen der Gutachter gesprochen hat, wer anwesend war und ob Gesprächsnotizen existieren. Jede in der Schlussfolgerung verwendete Drittangabe wird ihrer Quelle zugeordnet.
Ist die Angabe erheblich, wird die betreffende Person als Zeuge in der Hauptverhandlung beantragt. Der Gutachter kann anschließend erklären, ob die gerichtlich festgestellte Fassung seine fachliche Bewertung verändert.
- Alle Drittgespräche offenlegen lassen.
- Verwendete Tatsachen und Quellen zuordnen.
- Erhebliche Personen gerichtlich vernehmen lassen.
- Auswirkung abweichender Aussagen fachlich klären.
Eigene Ermittlungen können unprüfbare Tatsachen in das Gutachten tragen
Informelle Gespräche sind für Beteiligte oft kaum nachvollziehbar und können suggestive oder selektive Informationen transportieren. Nicht jedes organisatorische Telefonat ist jedoch eine unzulässige Zeugenvernehmung.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 31. August 2026. Maßgeblich sind Gesprächszweck, Inhalt, Beweisbedeutung und die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung.
Häufige Folgefragen
Darf der Gutachter Angehörige anrufen?
Organisatorische oder fachbezogene Klärung ist nicht stets verboten. Streitige Tatsachen dürfen dadurch aber nicht am Gericht vorbei festgestellt werden.
Kann ich bei einem solchen Gespräch dabei sein?
Für informelle Kontakte gibt es kein generelles Anwesenheitsrecht; gerade deshalb sind Inhalt und spätere gerichtliche Prüfung wichtig.
Was passiert bei einer abweichenden Zeugenaussage?
Der Sachverständige muss erklären, ob die neue Tatsachengrundlage seine Schlussfolgerung verändert.
Amtliche Quellen
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