Eine Kontrolle auf dem Heimweg kann Fragen aus mehreren Rechtsgebieten auslösen. Geht es um eine Straftat, eine Ordnungswidrigkeit oder um die weitere Berechtigung zum Fahren? Beim Fund einer Substanz kommt hinzu, welches Gesetz überhaupt einschlägig ist. Der gemeinsame Ausgangspunkt darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Fragen unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahren haben.
Für die Vorbereitung Ihrer Verteidigung ist deshalb eine sachliche Bestandsaufnahme wichtig: Welche Maßnahme wurde durchgeführt, welche Substanz oder welches Verhalten wird genannt, und welche Stelle hat sich bereits gemeldet? Legen Sie auch Schreiben vor, die Ihnen wie eine bloße Verwaltungsangelegenheit erscheinen. Gerade die Fahrerlaubnisbehörde kann neben dem Strafverfahren ein eigenes Thema eröffnen.
Nach einem Unfall bestehen konkrete Pflichten
Wenn Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, müssen Sie zunächst anhalten, die Unfallstelle sichern und sich um die Unfallfolgen kümmern. Verletzten ist zu helfen. Außerdem müssen die gesetzlich vorgesehenen Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung ermöglicht werden. Das Schweigerecht als Beschuldigter ist keine Erlaubnis, den Unfallort zu verlassen oder notwendige Hilfe zu unterlassen.[23.1]
Ist niemand zur Feststellung bereit, gibt es keine für jeden Unfall passende Wartezeit. Sie richtet sich nach den Umständen. Auch nach berechtigtem oder entschuldigtem Entfernen beziehungsweise nach angemessenem Warten können unverzügliche nachträgliche Feststellungen erforderlich sein. Ein Zettel an der Windschutzscheibe ersetzt diese Pflichten nicht. Die häufig erwähnte 24-Stunden-Regel ist nur eine begrenzte Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei bestimmten Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis, erst am nächsten Tag zu reagieren.[23.2]
Wenn Ihnen später unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen wird, kommt es unter anderem auf Ihre Beteiligung und Wahrnehmung an. Welches Geräusch war zu hören? Gab es einen spürbaren Anstoß? Welche Schäden sind dokumentiert? War ein Schaden im betreffenden Moment erkennbar? Ihre Verteidigung wird diese Angaben mit den technischen Befunden und Zeugenaussagen abgleichen. Die bloße Erklärung, Sie hätten nichts bemerkt, ersetzt diesen Abgleich ebenso wenig wie die Annahme, jeder Kontakt müsse zwangsläufig bemerkt worden sein.
Verändern Sie mögliche Spuren nicht, um den Sachverhalt günstiger erscheinen zu lassen. Bei einem anstehenden Reparaturtermin sollte rechtzeitig geklärt werden, ob und wie der Fahrzeugzustand zuvor fachgerecht dokumentiert werden muss. Versicherungsmitteilungen und strafrechtliche Einlassungen haben unterschiedliche Zwecke; stimmen Sie insbesondere bei streitigem Ablauf ab, welche Angaben erforderlich sind. Die Verteidigung kann dafür mit der zivilrechtlichen Bearbeitung zusammenarbeiten.
Alkohol und andere berauschende Mittel: mehrere Prüfungen
Eine Ordnungswidrigkeit ist ein gesetzlich geregelter Verstoß, der grundsätzlich mit einer Geldbuße statt mit einer Kriminalstrafe geahndet wird. Das macht sie im Alltag nicht immer folgenlos: Gerade im Straßenverkehr können weitere Maßnahmen hinzukommen. Eine Straftat wegen Fahruntüchtigkeit betrifft dagegen die Frage, ob Sie ein Fahrzeug wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht sicher führen konnten. Eine konkrete Gefährdung anderer kann einen zusätzlichen oder anderen strafrechtlichen Vorwurf begründen.[23.3]
Für Kraftfahrzeuge nennt § 24a des Straßenverkehrsgesetzes unter anderem die Alkoholwerte von 0,5 Promille im Blut beziehungsweise 0,25 Milligramm je Liter Atemluft. Für THC gilt dort ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum. THC ist der hier maßgebliche psychoaktive Cannabiswirkstoff. Hinzu kommen besondere Regeln für andere gelistete Substanzen und für die Kombination von THC ab diesem Grenzwert mit Alkohol. Die Vorschrift enthält außerdem eine begrenzte Ausnahme bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels.[23.4]
Diese Zahlen beantworten nicht allein, ob eine konkrete Fahrt strafbar war. Die strafrechtliche Fahruntüchtigkeit folgt einer eigenen Prüfung. Ein Unfall, beobachtete Fahrfehler und körperliche Auffälligkeiten können zusammen mit Laborwerten Bedeutung haben. Eine ärztliche Verordnung erlaubt keine Fahrt, wenn Sie tatsächlich nicht sicher fahren können. Ein Bußgeldgrenzwert ist deshalb weder ein persönlicher Sicherheitswert noch eine Empfehlung, eine bestimmte Menge zu konsumieren.
Für Personen in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres enthält § 24c StVG ein besonderes Alkohol- und Cannabisverbot beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Diese Regel ist gesondert zu prüfen; die allgemeine THC-Grenze darf auf diese Gruppe nicht einfach übertragen werden. Auch hier gibt es eine gesetzlich eingegrenzte Arzneimittelausnahme für THC.[23.5]
Lesen Sie Laborbefunde mit ihrer Einheit und dem untersuchten Material. Ein Wert im Blutserum, eine Atemalkoholmessung und ein Urinschnelltest sind keine austauschbaren Angaben. Auch der Zeitpunkt der Fahrt und der Probenentnahme gehört zur Prüfung. Erstellen Sie für das anwaltliche Gespräch eine Zeitleiste und bringen Sie vorhandene ärztliche Verordnungen sowie Angaben zu eingenommenen Medikamenten mit. Nehmen Sie keine eigene „Korrekturrechnung“ vor, um aus einzelnen Werten eine vermeintlich sichere rechtliche Schlussfolgerung abzuleiten.
Eine allgemein verlässliche Wartezeit nach dem Konsum lässt sich aus diesem Kapitel nicht bestimmen. Individuelle Verläufe und die tatsächliche Fahrtüchtigkeit sind dafür zu unterschiedlich. Wenn Ihre Fahrtüchtigkeit zweifelhaft ist, organisieren Sie eine andere Beförderung. Geht es bereits um einen Vorwurf, ist die Aufgabe rückblickend eine andere: Die konkreten Messungen, Beobachtungen und zeitlichen Abläufe müssen geprüft werden.
Tests und Blutentnahme unterscheiden
Ein freiwilliger Atemalkohol- oder Drogenschnelltest ist nicht dasselbe wie eine rechtmäßig angeordnete Blutentnahme. Sie können nachfragen, ob eine Mitwirkung freiwillig ist und welche Maßnahme angeordnet wird. Eine Blutentnahme kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen. Bei bestimmten Verkehrsdelikten verlangt das Gesetz dafür keinen vorherigen richterlichen Beschluss.[23.6]
Eine Ablehnung freiwilliger Mitwirkung verhindert daher nicht zuverlässig weitere Untersuchungen. Sie berechtigt aber auch nicht dazu, unterschiedliche Maßnahmen sprachlich zu einer einzigen Zustimmung zusammenzufassen. Lassen Sie festhalten, was tatsächlich verlangt und durchgeführt wurde. Gesundheitliche Besonderheiten, Allergien oder eine akute Erkrankung sollten Sie gegenüber dem medizinischen Personal ansprechen. Zum Unterschied zwischen Aussagefreiheit und Duldung rechtmäßiger Maßnahmen lesen Sie Kapitel 2 und Kapitel 6.
Die spätere Prüfung betrifft nicht nur den Zahlenwert. Sie kann auch die Zuordnung der Probe, dokumentierte Zeiten, Untersuchungsmethode und die Bedeutung ärztlicher Beobachtungen umfassen. Nicht jede Unregelmäßigkeit führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Ebenso wenig muss ein Beschuldigter annehmen, dass ein Laborblatt jede rechtliche Frage bereits verbindlich beantwortet.
Führerschein, Fahrerlaubnis und Fahrverbot sind verschiedene Dinge
Der Führerschein ist das Dokument. Die Fahrerlaubnis ist die Berechtigung, bestimmte Kraftfahrzeuge zu führen. Ein Fahrverbot untersagt das Fahren für eine bestimmte Zeit; eine Entziehung beendet die Fahrerlaubnis. Im Strafverfahren kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits vorläufig entzogen werden. Die Einzelheiten zu weiteren Folgen finden Sie in Kapitel 19.[23.7]
Wenn die Polizei Ihren Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt hat, ist deshalb sofort zu klären, was das für weitere Fahrten bedeutet. § 21 StVG erfasst auch das Fahren trotz bestimmter Maßnahmen gegen den vorgeschriebenen Führerschein. Fahren Sie in einer solchen ungeklärten Situation nicht einfach weiter, weil noch kein endgültiges Urteil vorliegt oder Sie beruflich auf das Fahrzeug angewiesen sind.[23.8]
Daneben kann die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Eignung prüfen. Bei Cannabis unterscheidet die Fahrerlaubnis-Verordnung insbesondere zwischen Anhaltspunkten für Abhängigkeit, Missbrauch und wiederholten Verkehrsverstößen unter Cannabiseinfluss. Sie sieht dafür unterschiedliche Gutachtenfragen vor. Ein erstmaliger Vorfall lässt sich daher nicht mit der Universalregel „immer MPU“ oder „niemals MPU“ beantworten. MPU bedeutet medizinisch-psychologische Untersuchung.[23.9]
Bringen Sie ein entsprechendes Behördenschreiben vollständig und zeitnah zur Beratung. Erkennbar sein müssen die angeführten Tatsachen, die verlangte Untersuchung und gesetzte Fristen. Nicht jede Verteidigung im Strafverfahren umfasst automatisch auch die Vertretung im Fahrerlaubnisverfahren. Klären Sie den Auftrag ausdrücklich. Medizinische Behandlung, eine gegebenenfalls erforderliche Verhaltensänderung und die rechtliche Prüfung eines Gutachtenverlangens sind unterschiedliche Aufgaben, die aufeinander abgestimmt werden sollten.
Bei Substanzen beginnt die Prüfung mit dem richtigen Gesetz
„Drogen“ ist ein alltagssprachlicher Sammelbegriff. Rechtlich kann es um das Betäubungsmittelgesetz, das Konsumcannabisgesetz, besondere Regeln für medizinisches Cannabis oder um neue psychoaktive Stoffe gehen. Welche Vorschrift gilt, hängt von der Substanz, ihrer rechtlichen Einordnung, dem Zeitpunkt und dem vorgeworfenen Umgang ab. Die Bezeichnung auf einer Verpackung oder in einem Onlineshop ersetzt keine Stoffanalyse.[23.10]
Beim Betäubungsmittelgesetz können unter anderem unerlaubter Erwerb, Besitz, Einfuhr und Handeltreiben strafbar sein. Wer erklärt, eine Substanz sei „nur für mich“ gewesen, beantwortet damit nicht sämtliche Tatbestandsfragen. Für bestimmte Fälle mit geringer Schuld, fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse und einer geringen Menge zum Eigenverbrauch ist ein Absehen von der Verfolgung möglich. Eine kleine Menge ist aber kein allgemeiner gesetzlicher Freibrief.[23.11]
Für die Verteidigung sind Fundort, tatsächliche Zugriffsmöglichkeiten und die Zuordnung zu einzelnen Personen wichtig. Dass etwas in einer gemeinsam genutzten Wohnung liegt, beantwortet noch nicht vollständig, wer davon wusste und darüber verfügen konnte. Ebenso ist die Behauptung einer anderen Person nicht allein deshalb richtig, weil sie Ihre Rolle sehr bestimmt beschreibt. Verlässliche Prüfung verlangt den Zusammenhang mit weiteren Informationen.
Gewicht und Wirkstoffgehalt sind unterschiedliche Größen. Eine Tüte mit Verpackung, das Gewicht einer getrockneten Substanz und die darin enthaltene Wirkstoffmenge dürfen nicht verwechselt werden. Gerade bei Vorwürfen, die an eine „nicht geringe Menge“ anknüpfen, müssen die maßgeblichen rechtlichen und analytischen Grundlagen geprüft werden. Verwenden Sie keine im Internet gefundene Grammzahl, ohne zu wissen, auf welchen Stoff, Wirkstoff und Straftatbestand sie sich bezieht.
Cannabis: Erlaubnisse gelten für bestimmte Handlungen
Für Erwachsene ist der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum grundsätzlich bis zu 25 Gramm erlaubt; am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gelten bis zu 50 Gramm. Die insgesamt besessene Menge darf innerhalb dieser privaten Erlaubnis 50 Gramm nicht überschreiten. Bei Blüten und entsprechendem Pflanzenmaterial bezieht sich das Gesetz auf das Gewicht nach dem Trocknen. Hinzu kommen die gesetzlichen Regeln für bis zu drei lebende Pflanzen und den privaten Eigenanbau.[23.12]
Diese Angaben sind keine Erlaubnis zu beliebiger Beschaffung, Weitergabe oder Einfuhr. Das Konsumcannabisgesetz trennt solche Handlungen voneinander. Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch eine unentgeltliche Übergabe ist daher nicht schon deshalb erlaubt, weil beide Personen erwachsen sind. Für Anbauvereinigungen gelten eigene gesetzliche Voraussetzungen. Eine erlaubte Besitzmenge macht die private Einfuhr von Konsumcannabis aus dem Ausland nicht rechtmäßig.[23.13]
Das Gesetz unterscheidet außerdem zwischen Überschreitungen, die als Ordnungswidrigkeit erfasst werden, und strafbaren Mengen. Beim unerlaubten Besitz außerhalb von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt liegt der Bußgeldbereich bei mehr als 25 bis einschließlich 30 Gramm; beim insgesamt besessenen Cannabis bei mehr als 50 bis einschließlich 60 Gramm. Darüber greifen die entsprechenden Strafvorschriften. Die dortigen Voraussetzungen und sonstige mögliche Handlungen bleiben gesondert zu prüfen.[23.14]
Fiktives Beispiel: Ein Erwachsener hat 20 Gramm Cannabis bei sich und weitere 40 Gramm zu Hause. Der Hinweis, er bleibe unterwegs unter 25 Gramm und zu Hause unter 50 Gramm, genügt nicht: Er übersieht die insgesamt besessene Menge. Ob daneben etwa eine unerlaubte Weitergabe vorgeworfen wird, ist eine weitere Frage. Besitzgrenzen lassen sich nicht wie voneinander unabhängige Guthaben addieren.
Ist Cannabis gefunden worden, besprechen Sie zunächst die dokumentierten Mengen, Orte und behaupteten Handlungen. Werden mehrere Personen einem Bestand zugeordnet, muss deren jeweilige Rolle geklärt werden. Nachträgliche gemeinsame Erklärungen darüber, wem was „gehört haben soll“, schaffen keine verlässliche Verteidigungsgrundlage. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im fraglichen Zeitraum.
Erlaubter Besitz bedeutet außerdem nicht, dass an jedem Ort konsumiert werden darf. Das Gesetz verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger und den öffentlichen Konsum unter anderem in Schulen, auf Kinderspielplätzen und in deren gesetzlich bestimmter Sichtweite. Weitere Orts- und Zeitregeln kommen hinzu. Im privaten Raum müssen Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Vorkehrungen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, geschützt werden.[23.15]
Wenn die Polizei einen Verstoß gegen eine solche Regel annimmt, sollten Ort und Umstände präzise erfasst werden. Eine pauschale Berufung auf die „Legalisierung“ hilft dabei nicht. Es macht einen Unterschied, ob die vorhandene Menge, die Herkunft, eine Weitergabe oder der Ort des Konsums beanstandet wird. Bitten Sie im Beratungsgespräch darum, die einzelnen Vorwürfe getrennt zu erläutern. So lässt sich auch verhindern, dass Sie aus einer zutreffenden Antwort zur Besitzmenge eine unzutreffende Antwort auf alle übrigen Fragen ableiten.
Wenn eine Zusammenarbeit mit Ermittlern angeboten wird
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Offenbarung von Wissen über zusammenhängende Straftaten eine Strafmilderung ermöglichen. Solche Regeln bestehen sowohl im Betäubungsmittelgesetz als auch im Konsumcannabisgesetz. Nicht jede Namensnennung genügt, und nicht jede hilfreiche Angabe führt zwingend zu einem bestimmten Vorteil. Bedeutung, Zeitpunkt und Zusammenhang der Information müssen rechtlich geprüft werden.[23.16]
Treffen Sie diese Entscheidung möglichst nach vertraulicher anwaltlicher Beratung. Dabei geht es auch darum, welche eigenen Handlungen Sie offenlegen, was Sie tatsächlich wissen und welche Auswirkungen eine Aussage auf andere Verfahren haben kann. Unterscheiden Sie Beobachtungen von Vermutungen. Niemandem ist mit Angaben geholfen, die unter dem Wunsch nach Entlastung mehr Gewissheit behaupten, als tatsächlich vorhanden ist.
Wenn Ihnen Vorteile in Aussicht gestellt wurden, teilen Sie Ihrer Verteidigung möglichst genau mit, von wem und mit welchem Wortlaut. Eine Gesprächsandeutung ist nicht dasselbe wie eine verlässlich geklärte rechtliche Folge. Die Verteidigung kann die Bedingungen und Grenzen einer möglichen Zusammenarbeit klären, bevor Sie eine Entscheidung treffen, die sich später nur schwer zurücknehmen lässt.
Unterstützung und Verteidigung können zusammenwirken
Wenn Sie Ihren Konsum selbst als problematisch erleben, können medizinische oder psychosoziale Hilfen unabhängig vom Strafverfahren sinnvoll sein. Eine Behandlung sollte sich nach Ihrem Bedarf richten. Sie ist kein Schauspiel für die Ermittlungsakte und garantiert keine Einstellung. Besprechen Sie mit Ihrer Verteidigung, welche tatsächlichen Veränderungen rechtlich bedeutsam sein können und welche Informationen vertraulich bleiben sollen.
Auch Angehörige können helfen, Termine, Alltag oder eine andere Beförderung zu organisieren. Sie sollten weder Substanzen verstecken noch Geräte bereinigen oder Erklärungen zwischen Beteiligten abstimmen. Gibt es einen medizinischen Notfall, steht die notwendige Hilfe im Vordergrund. Für die längerfristige Organisation gilt dasselbe wie in anderen Verfahren: Sie müssen nicht sämtliche rechtlichen, gesundheitlichen und beruflichen Fragen allein lösen. Sie sollten aber erkennen, welche davon sofort eine eigene Entscheidung verlangen.
Anmerkungen zu Kapitel 23
[23.1] Unfallpflichten: § 34 Abs. 1 StVO. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.2] Feststellungen am Unfallort, Wartepflicht und nachträgliche Feststellungen: § 142 Abs. 1 bis 3 StGB; begrenzte Regelung zu freiwilligen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden: Abs. 4. Die Frist ist keine allgemeine Reaktionsfrist für Unfallbeteiligte. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.3] Strafrechtliche Fahruntüchtigkeit und Gefährdung: § 316 StGB und § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 StGB. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.4] Ordnungswidrigkeiten, Grenzwerte, Mischkonsum und Arzneimittelausnahme: § 24a Abs. 1 bis 2a und 4 StVG. Für die vom Gesetz gesondert bezeichneten weiteren Stoffe gilt die dortige Anlage. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.5] Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren: § 24c Abs. 1 und 3 StVG. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.6] Körperliche Untersuchung und Blutprobe im Strafverfahren: § 81a Abs. 1 und 2 StPO. Die Ausnahme vom richterlichen Anordnungserfordernis gilt für die dort genannten Verkehrsdelikte. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.7] Fahrverbot und Entziehung: § 44 StGB, § 25 StVG, § 69 Abs. 1 bis 3 StGB; vorläufige Entziehung: § 111a Abs. 1 StPO. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.8] Fahren ohne Fahrerlaubnis und trotz bestimmter Maßnahmen gegen den Führerschein: § 21 Abs. 1 und 2 StVG. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.9] Cannabis und Fahreignung: § 13a FeV. Keine vollständige Darstellung aller fahrerlaubnisrechtlichen Grundlagen. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.10] Unterschiedliche gesetzliche Stoffregime: Betäubungsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz, §§ 1 bis 3 Medizinal-Cannabisgesetz und § 4 NpSG. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.11] Strafbarer Umgang mit Betäubungsmitteln und Absehen von Verfolgung: § 29 Abs. 1 BtMG und § 31a BtMG. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.12] Erlaubter Besitz: § 3 Abs. 1 und 2 KCanG; privater Eigenanbau: § 9 Abs. 1 KCanG. Sonderregeln insbesondere für militärische Bereiche und Anbauvereinigungen sind zusätzlich zu beachten. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.13] Verbotene Handlungen und gesetzliche Ausnahmen: § 2 Abs. 1 und 3 KCanG; Weitergabeverbot für privaten Eigenanbau: § 9 Abs. 2 KCanG; Strafbarkeit: § 34 Abs. 1 Nr. 5 und 7 KCanG. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.14] Besitzmengen als Ordnungswidrigkeit und Straftat: § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b KCanG und § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG. Die Darstellung betrifft die genannten Mengenregelungen, nicht sämtliche Erlaubnisse oder Verbote. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.15] Konsumverbote und Schutz im privaten Raum: § 5 Abs. 1 und 2 KCanG und § 10 KCanG. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
[23.16] Aufklärungshilfe und vorbeugende Wissensoffenbarung: § 31 BtMG und § 35 KCanG. Beide Vorschriften enthalten zusätzliche Voraussetzungen und verweisen auf § 46b Abs. 2 und 3 StGB. Geprüft am 07.09.2026. Zur Textstelle
