Die sofortige Beschwerde ist nur in gesetzlich bezeichneten Fällen statthaft und muss grundsätzlich binnen einer Woche eingelegt werden. Sie wird bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Vollziehung ist nicht allein wegen des Rechtsmittels automatisch ausgesetzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die sofortige Beschwerde setzt eine ausdrückliche gesetzliche Zulassung voraus.
- Die Frist beträgt grundsätzlich eine Woche.
- Das Ausgangsgericht kann abhelfen, sonst entscheidet das Beschwerdegericht.
- Eilrechtsschutz muss bei drohender Vollziehung gesondert geprüft werden.
Statthaftigkeit und Wochenfrist
§ 311 StPO bestimmt die einwöchige Frist für die sofortige Beschwerde und schließt grundsätzlich eine Abänderung durch das Ausgangsgericht nach Fristablauf aus. Welche Entscheidung sofort anfechtbar ist, ergibt sich aus der jeweiligen Spezialvorschrift.
Für Einlegung und Abhilfe gelten ergänzend §§ 306 und 307 StPO. Das Rechtsmittel kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Nach § 307 Absatz 1 wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht gehemmt.
Einlegung, Begründung und Abhilfe
Zuerst müssen genaue Entscheidung, Bekanntgabedatum und gesetzlicher Anfechtungstatbestand bestimmt werden. Die Begründung sollte Beschwer, Fehler und gewünschte Entscheidung konkret benennen, auch wenn das Gesetz keine allgemeine Begründungsfrist wie bei der Revision vorsieht.
Drohen sofortige Folgen, sollte ausdrücklich eine Aussetzung der Vollziehung oder andere vorläufige Regelung beantragt werden. Das gilt etwa bei belastenden Maßnahmen, die durch einen späteren Erfolg nicht vollständig rückgängig gemacht werden können.
- Spezialvorschrift und Bekanntgabedatum feststellen.
- Wochenfrist sofort im Kalender sichern.
- Beschwerde beim Ausgangsgericht formgerecht einlegen.
- Bei Eilbedarf Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Beschwerde hemmt den Vollzug nicht automatisch
Die Verwechslung mit der einfachen Beschwerde kann zum Fristverlust führen. Ein nur vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel ohne Prüfung der Statthaftigkeit ersetzt keine gezielte Begründung und keinen Eilantrag.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Fristbeginn und Statthaftigkeit ergeben sich aus Bekanntgabe und der jeweils angegriffenen Spezialentscheidung.
Häufige Folgefragen
Ist jede Beschwerde eine sofortige Beschwerde?
Nein. Die sofortige Beschwerde gibt es nur, wenn das Gesetz sie für die konkrete Entscheidung vorsieht.
Muss das Gericht seine Entscheidung noch einmal prüfen?
Das Ausgangsgericht prüft eine mögliche Abhilfe; andernfalls legt es dem Beschwerdegericht vor.
Stoppt die Beschwerde die Maßnahme?
Grundsätzlich nicht automatisch. Vorläufiger Rechtsschutz muss gesondert beantragt oder angeordnet werden.
Amtliche Quellen
Rechtliches Gehör, Bekanntgabe, Zustellung und Fristen
Wie erfahre ich von einer Entscheidung und welche Rechte und Fristen folgen daraus?
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